16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Im Außerstreitverfahren besteht auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen


Schlagworte: Außerstreitrecht, Beweisaufnahmeermessen
Gesetze:

§ 13 AußStrG, § 477 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 149/06i hat sich der OGH mit der Beweisaufnahme im Außerstreitverfahren befasst:

OGH: Nach § 13 AußStrG ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Damit sollen die bisher zu § 2 (insb Abs 2 Z 5) AußStrG 1854 entwickelten Grundsätze übernommen werden. Daher besteht im Außerstreitverfahren - anders als im Streitverfahren - auch weiterhin Beweisaufnahmeermessen. Hinsichtlich des Umfanges der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. Die Zurückweisung eines Schriftsatzes stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO her, wenn dadurch der Partei die Möglichkeit, zu verhandeln, tatsächlich entzogen wurde.