16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu


Schlagworte: Exekutionsrecht, Meistbotsverteilungsbeschluss, Widerspruch, Verwendungsanspruch
Gesetze:

§ 231 EO, § 1041 ABGB

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 161/06d hat sich der OGH mit einem in der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch (aus formalen Gründen) befasst:

In der Verteilungstagsatzung erhob die Beklagte Widerspruch gegen die Zuweisung des Meistbots an die Klägerin mangels vorgelegter Urkunden, somit aus rein formalen Gründen. Das Exekutionsgericht berücksichtigte die Forderung der Klägerin im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht, weil es die Anmeldung als "nicht ausreichend" erachtete.

Dazu der OGH: Es entspricht stRsp, dass dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zusteht.