16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Behauptungen der gefährdeten Partei stellen die Grenzen dar, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine Einstweilige Verfügung erlassen werden kann; Voraussetzung dafür, dass das Gericht zur Frage, ob ein Anspruch ausreichend bescheinigt ist, Stellung zu nehmen hat, ist, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat


Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung
Gesetze:

§§ 378 ff EO

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 Ob 88/06h hat sich der OGH mit der Einstweiligen Verfügung befasst:

OGH: Nach stRsp stellen die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen dar, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine Einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Voraussetzung dafür, dass das Gericht zur Frage, ob ein Anspruch ausreichend bescheinigt ist, Stellung zu nehmen hat, ist, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. Es widerspricht dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, der gefährdeten Partei in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit der Verbesserung eines unbestimmten Begehrens zu geben.