16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die unbescheinigte Behauptung eines Vermögensnachteiles erfüllt nicht die Aufschiebungsvoraussetzung gem § 44 Abs 1 EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsaufschiebung, Vermögensnachteil
Gesetze:

§ 44 Abs 1 EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 177/06k hat sich der OGH mit dem Vermögensnachteil iSd § 44 Abs 1 EO befasst:

OGH: Ein Vermögensnachteil iSd § 44 Abs 1 EO ist nicht bei jeder - eine Wohnung oder ein Geschäftslokal betreffenden - Räumungsexekution offenkundig. Das gilt insbesondere dann, wenn weder Wohn- noch Geschäftsinteressen der Verpflichteten mit dem zu räumenden Objekt verknüpft sind. Dann hängt die Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 44 Abs 1 EO auch davon ab, was der betreibende Gläubiger mit dem Objekt im Fall dessen Räumung vor hat. Die unbescheinigte Behauptung eines Vermögensnachteiles erfüllt nicht die Aufschiebungsvoraussetzung gem § 44 Abs 1 EO.