16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 nicht (mehr) vor


Schlagworte: Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Zustellung, Eingabe auf elektronischem Weg
Gesetze:

ERV

In seinem Beschluss vom 14.09.2006 zur GZ 6 Ob 199/06t hat sich der OGH mit dem elektronischen Rechtsverkehr befasst:

Das Rekursgericht meinte, die Antragsteller hätten ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht; daher sei auch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses auf diesem Weg unzulässig gewesen.

Dazu der OGH: Seit 01.01.2006 sieht die ERV 2006 vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, "sofern sie [die Einbringer] vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (§ 1 Abs 3). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung "Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen" (§ 1 Abs 3 ERV 1995). Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor.