16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein nach der EO-Nov 1991 geschaffener Titel, in dem neben einem Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners auch dasselbe als fixer Betrag sowie der derzeit zu leistende Unterhaltsbeitrag genannt sind, ist nicht vollstreckbar


Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, Unterhalt, Bruchteilstitel
Gesetze:

§ 7 Abs 1 EO, § 5 Abs 3 UVG

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 7 Ob 195/06m hat sich der OGH mit der Vollstreckbarkeit von Bruchteilstitel befasst:

Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich wurde die Obsorge für das Kind allein der Mutter zuerkannt. Der Vater verpflichtete sich, zum Unterhalt des Kindes einen monatlichen Betrag in der Höhe von jeweils 16 % seines Nettoeinkommens zu zahlen. Sein damaliges monatliches Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) wurde im Vergleich einvernehmlich mit S 31.000,-- und der monatlich zu leistende Betrag mit "zur Zeit" S 5.000,-- festgestellt. Das Erstgericht wies den Antrag, dem Kind gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse zu gewähren ab, weil der geschuldete Unterhalt damit nicht ziffernmäßig bestimmt, sondern bloß bestimmbar festgestellt worden sei.

Dazu der OGH: Ein nach der EO-Novelle 1991 getroffener Unterhaltsvergleich, in dem der zu zahlende Unterhaltsbeitrag mit einem Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners vereinbart wurde, ist auch dann als Bruchteilstitel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, wenn darin das Einkommen des Unterhaltsschuldners und der derzeit zu leistende Unterhaltsbeitrag mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag angeführt sind. Dem § 5 Abs 3 UVG wurde durch die EO-Novelle 1991 insoweit materiell derogiert.