16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Aus den Materialien zu § 120 AußStrG ergibt sich, dass die im ersten Satz der leg cit gebrauchte Wendung "mit sofortiger Wirksamkeit" dahin zu verstehen ist, dass einem Rekurs ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt


Schlagworte: Außerstreitrecht, einstweiliger Sachwalter, keine aufschiebende Wirkung
Gesetze:

§ 120 AußStrG

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 Ob 103/06i hat sich der OGH mit dem einstweiligen Sachwalter gem § 120 AußStrG befasst:

OGH: Aus den Materialien zu § 120 AußStrG ergibt sich, dass die im ersten Satz der leg cit gebrauchte Wendung "mit sofortiger Wirksamkeit" dahin zu verstehen ist, dass einem Rekurs ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.