16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Wird irrtümlich der Vertretene an Stelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Heilung des Zustellmangels - auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt - nicht möglich


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Heilung des Zustellmangels, Zustellbevollmächtigter
Gesetze:

§ 7 ZustellG, § 9 ZustellG

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 Ob 96/06k hat sich der OGH mit der Heilung von Zustellmängel befasst:

OGH: Während § 9 Abs 1 ZustG (alt) vorgesehen hat, dass zwar grundsätzlich die Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen hat, die Zustellung aber in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, zu dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, ist nach der neuen Rechtslage eine derartige Heilungsmöglichkeit nicht mehr vorgesehen. Wird irrtümlich der Vertretene an Stelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht mehr zur Heilung des Zustellmangels, weil eine fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Eine Heilung nach § 7 ZustG kommt daher nicht in Betracht.