16.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Delegierung sprechen, werden im Verhältnis zu Verbrauchern sehr streng geprüft


Schlagworte: Delegierung, Zweckmäßigkeit, Verbraucher
Gesetze:

§ 31 JN

In seinem Beschluss vom 04.10.2006 zur GZ 10 Nc 22/06a hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:

OGH: Auch wenn die Verbrauchereigenschaft der einer Delegierung widersprechenden beklagten Partei der Antragsstattgebung nicht grundsätzlich entgegen steht, prüft der OGH die Zweckmäßigkeitsgründe gerade im Verhältnis zu Verbrauchern sehr streng, weil der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers andernfalls leicht durch entsprechende Beweisanträge unterlaufen werden könnte.