23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Auch bei der Drittschuldnerklage gilt, dass demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast für die rechtserheblichen Tatsachen zufällt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Drittschuldnerklage, Unterhalt
Gesetze:

§ 308 EO, § 94 ABGB

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 9 Ob 83/06f hat sich der OGH mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehegattin gegenüber der nunmehrigen Ehegattin des Verpflichteten durch Drittschuldnerklage befasst:

OGH: Die Revisionswerberin will die Geldunterhaltsforderung des Verpflichteten unmittelbar aus dem Gesetz (§ 94 ABGB) ableiten. Der Unterhaltsanspruch richtet sich bei aufrechter Ehe aber primär nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die die Dispositivbestimmungen des § 94 Abs 1 und 2 ABGB verdrängt. Auch bei der Drittschuldnerklage gilt aber, dass demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast für die rechtserheblichen Tatsachen zufällt.