23.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 110 ArbVG ist auch auf eine nicht aufsichtsratspflichtige GmbH anzuwenden, wenn ein - anders bezeichnetes - Gremium geschaffen wird, welchem die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zugeordnet werden


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, GmbH-Recht, Aufsichtsrat, Gremium, Kernkompetenzen
Gesetze:

§ 110 ArbVG, § 29 GmbHG

In seinem Erkenntnis vom 27.09.2006 zur GZ 9 ObA 130/05s hat sich der OGH mit der Frage der Mitbestimmung nach § 110 ArbVG im "Verwaltungsrat" einer nicht aufsichtsratspflichtigen GmbH, dem die Kernkompetenz eines Aufsichtsrats zukommt, befasst:

OGH: Dort, wo für eine GmbH ein Aufsichtsrat nicht auf gesetzlicher, sondern nur auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage besteht (sei es obligatorisch oder nur fakultativ), haben die Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat im Sinn des § 110 Abs 5 Z 1 ArbVG zwingend Anwendung zu finden. Dies gilt auch dann, wenn ein anders bezeichnetes Gremium geschaffen wird, diesem jedoch die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zugeordnet werden..