23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein Zurückweisungs-Beschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd §62 Abs 1 AußStrG abhängt


Schlagworte: Außerstreitrecht, Revisionsrekurs, Zurückweisungs-Beschluss
Gesetze:

§ 62 AußStrG, J§ 519 Z 1 ZPO

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 7 Ob 206/06d hat sich der OGH mit der Zulässigkeit des "Revisionsrekurses" im Außerstreitverfahren befasst:

OGH: Eine § 519 Z 1 ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im Außerstreitgesetz nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar sind. Der Zurückweisungs-Beschluss des Rekursgerichtes kann daher nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 62 Abs 1 AußStrG kein Raum.