23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der im Schlichtungsverfahren eingebrachte Antrag darf im gerichtlichen Verfahren keiner substanziellen Änderung unterzogen werden


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Änderung des Begehrens, Schlichtungsverfahren
Gesetze:

§ 9 MRG, § 39 MRG

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 192/06f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch ein präziser individualisierter Antrag auf Durchführung von Verbesserungsarbeiten gemäß § 9 MRG vor Gericht noch geändert werden kann, wenn das dahinter stehende Verfahrensziel aufrecht erhalten wird:

Die beklagte Partei sprach sich als Vermieterin in einem Schlichtungsstellenverfahren ablehnend gegenüber dem Vorhaben der Kläger aus, die als Mieter eine Loggienverbauung errichten wollten. Nachdem durch die zuständige MA19 die Bewilligung nur unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt wurde, dass anstelle der vorgesehenen einfachen Verbundfenster passend zum Erscheinungsbild des Hauses Kastenfenster eingebaut werden, die Kläger jedoch ihre Pläne unverändert ließen, wies die Schlichtungsstelle deren Begehren ab. Erst mit der Klage wurde schließlich der geänderte Plan vorgelegt, woraufhin das Erstgericht die Klage abwies, weil der ursprüngliche Antrag vor Gericht nicht mehr geändert werden dürfe. Demgegenüber vertrat das Rekursgericht die Ansicht, das ursprüngliche Verfahrensziel, welches in der Errichtung der Loggienverbauung liege, sei dennoch aufrecht geblieben.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich kann vor Gericht nur derselbe Anspruch geltend gemacht werden, der auch Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen ist, wobei lediglich eine bloß geringfügige Änderung des ursprünglichen Tatsachenvorbringens und Begehrens nicht schadet. Es muss daher die Identität der Sache vorliegen, andernfalls ist die Klage zurückzuweisen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Ausführungsart des Bauvorhabens geändert, die daher nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen und somit unzulässig ist, denn Ziel der sukzessiven Zuständigkeit ist eine Entlastung der Gerichte. Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn auch noch im gerichtlichen Verfahren eine Änderung des Vorbringens und Begehrens möglich und das Schlichtungsverfahren demnach nur mehr formal durchzuführen wäre.