23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine gerichtliche Aufkündigung kann vor Erreichen des Kündigungszeitpunktes und dem Ablauf der Räumungsfrist keinesfalls vollstreckt werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, gerichtliche Aufkündigung, Fristenlauf, Vollstreckung
Gesetze:

§ 7 Abs 3 EO, § 575 Abs 3 ZPO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 124/06s hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, welchen Einfluss ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO, dass innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Räumungstitels eingeleitet wird, auf den Beginn des Fristenlaufs nach § 575 Abs 3 ZPO hat:

Die gegenständliche gerichtliche Aufkündigung wurde durch Hinterlegung zugestellt und durch das Gericht für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Nachdem die Verpflichtete die neuerliche Zustellung wegen Ortsabwesenheit verlangte, wurde der Beschluss wieder aufgehoben. Diese Entscheidung wurde durch das Rekursgericht wegen Nichtigkeit aufgehoben und die Verfahrensfortsetzung beauftragt. Schließlich wurden die Einwendungen der Verpflichteten zurückgewiesen und die gerichtliche Aufkündigung für vollstreckbar erklärt. Die vom betreibenden Gläubiger beantragte Räumungsexekution wurde zunächst durch das Erstgericht abgewiesen, hingegen durch die zweite Instanz bewilligt, weil der betreibende Gläubiger nicht zur Exekution gezwungen werden soll, wenn der Exekutionstitel möglicherweise noch einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz unterliege:

Der OGH führte dazu aus: Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO beginnt erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen. Solange ein Bestandverhältnis noch aufrecht ist, kann eine gerichtliche Aufkündigung keinesfalls gerichtlich vollstreckt werden. Die Vollstreckbarkeit setzt vielmehr voraus, dass die nach dem Kündigungstermin einsetzende Räumungsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist. Erst dann beginnt die Frist nach § 575 Abs 3 ZPO zu laufen. Soweit für den betreibenden Gläubiger eine Unsicherheit über den Eintritt der Vollstreckbarkeit des ihm zustehenden Exekutionstitels besteht, wäre es unzweckmäßig von ihm zu verlangen, in dieser Situation bereits einen Exekutionsantrag einzubringen.