23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Begriff der Entscheidung iSd § 97 AußStrG ist einer weiten Auslegung zu unterziehen


Schlagworte: Außerstreitrecht, ausländische Ehescheidung, Anerkennung
Gesetze:

§ 97 AußStrG, § 20 IPRG

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 189/06x hatte sich der OGH mit Auslegung des innerstaatlichen Begriffs der anerkennungsfähigen Entscheidung iSd § 97 AußStrG auseinanderzusetzen:

Die Parteien sind österreichische Staatsbürger und nach pakistanischem Recht verheiratet. Der Antragsteller begehrte nun die Anerkennung einer in Pakistan erfolgten Ehescheidung aufgrund der Vorlage einer englischsprachigen Entscheidung eines pakistanischen Gerichts. Die Anerkennung wurde von den Vorinstanzen verweigert, weil lediglich eine Privatscheidung nach islamischem Recht dokumentiert werde und aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Parteien österreichisches Recht anzuwenden sei.

Der OGH führte dazu aus: Die im Ausland erfolgte Auflösung einer Ehe ist aufgrund der Unterschiede in den jeweiligen Verfahrensrechten bereits anzuerkennen, wenn eine Behörde zumindest mitgewirkt hat. Eine konstitutive Entscheidung ist demnach nicht erforderlich, sondern der Begriff der Entscheidung ist weit auszulegen. Inwieweit eine reine Privatscheidung zur Beendigung einer Ehe führt, ist als Vorfrage zu beurteilen. Soweit allerdings österreichisches Recht anzuwenden ist, kann die Auflösung einer Ehe nur durch die Entscheidung eines Gerichts erfolgen, weshalb eine ausländische Privatscheidung keinerlei Wirkung entfalten kann. Die im islamischen Recht vorgesehene Auflösung einer Ehe, indem der Ehemann seine Frau verstößt, stellt jedenfalls einen Widerspruch zum inländischen ordre public dar.