23.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Schuldbeitritt erfüllt nicht die Voraussetzung einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 52 ASGG


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zuständigkeit, Rechtsnachfolge, Arbeitsrechtssache
Gesetze:

§ 10 ASGG, § 11 Abs 1 ASGG, § 52 Z 2 ASGG, § 1014 ABGB, § 26 KHGV

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 2 Ob 41/05a hatte sich der OGH mit der Bestimmung des § 52 Z 2 ASGG auseinanderzusetzen:

Der Kläger erlitt durch einen Unfall mit dem LKW seines Arbeitgebers schwere Verletzungen und richtete sein Leistungs- und Feststellungsbegehren hinsichtlich Schmerzengeld und Verdienstentgang gegen die Haftpflichtversicherung seines Arbeitsgebers. Diese erhob den Einwand, die geltend gemachten Ansprüche würden sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, weshalb eine Arbeitsrechtssache vorliege. Während das Erstgericht die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts aussprach, erklärte das Rekursgericht den Einzelrichter für zuständig.

Der OGH führte dazu aus: Nach der Bestimmung des § 52 ASGG sind solche Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, auch dann vor dem Arbeits- und Sozialgericht abzuhandeln, wenn diese von den Rechtsnachfolgern des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers geführt werden. Wesentlich ist dabei, dass es sich um eine Schuldübernahme handelt, hingegen fällt der Schuldbeitritt, wie er auch im Falle des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer vorliegt, nicht unter diese Bestimmung. Als Rechtsnachfolger kommen daher nur solche Personen in Betracht, die zur Führung des Rechtsstreits deshalb berechtigt sind, weil sie kraft Gesetz an die Stelle der ursprünglichen Partei treten.