30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die titelmäßige Verpflichtung zur Bucheinsicht ist exekutiv durchsetzbar und zwar mit Exekutionsführung gemäß § 354 EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Bucheinsicht, Neuerungsverbot
Gesetze:

§ 354 EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 163/06a hat sich der OGH mit der Durchsetzung der Verpflichtung zur Bucheinsicht befasst:

Aufgrund zweier Beschlüsse des zuständigen Firmenbuchgerichts ist die verpflichtete Partei - eine GmbH in Liquidation - verpflichtet, dem Betreibenden Einsicht in alle Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstigen Geschäftsunterlagen der verpflichteten Partei zu gewähren und mit der Bucheinsicht zusammenhängende Auskünfte zu erteilen.

Dazu der OGH: Die titelmäßige Verpflichtung zur Bucheinsicht ist exekutiv durchsetzbar und zwar mit Exekutionsführung gemäß § 354 EO.

Im Rekursverfahren in Exekutionssachen herrscht Neuerungsverbot - davon ausgenommen sind nach stRsp lediglich die für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände.