30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht


Schlagworte: Delegierung, Gerichtsstandvereinbarung
Gesetze:

§ 31 JN

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 10 Nc 25/06t hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:

OGH: Nach Lehre und stRsp ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten.