23.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Aus der Interessenwahrungspflicht des Dienstnehmers ableitbare Gründe können das Recht, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, einschränken


Schlagworte: Dienstvertrag, Nebenbeschäftigung, Konkurrenz, Interessenwahrungspflicht
Gesetze:

§§ 1151 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 9 ObA 82/06h hat sich der OGH mit der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung befasst:

OGH: Es entspricht schon dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Nebenbeschäftigungen trotz ihrer prinzipiellen Zulässigkeit nur dann erlaubt sind, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt. Das Dienstverhältnis erschöpft sich nämlich nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten, es sind auch Nebenpflichten, insb die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bzw die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers, damit verbunden. Letztere verpflichtet den Dienstnehmer zur Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereichs, zum Schutz betrieblicher Interessen. Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht. Aus der Interessenwahrungspflicht des Dienstnehmers ableitbare Gründe können daher das Recht, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, einschränken. Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist daher weder sittenwidrig noch steht sie (bzw es) im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb.