30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Einem nachträglichen Gutachten kann unter Umständen dann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet wurde


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Wiederaufnahmsgrund, nachträgliches Gutachten, unzulängliche Grundlage
Gesetze:

§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO

In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 10 ObS 151/06p hat sich der OGH mit der Wiederaufnahmeklage befasst:

OGH: Nach stRsp vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen. Der Wiederaufnahmskläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat, oder das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannt war. Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH kann einem nachträglichen Gutachten unter Umständen auch dann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das im Hauptprozess erstattete Sachverständigengutachten auf einer unzulänglichen Grundlage erstattet wurde.