30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein einfacher Rechen- oder sonstiger Denkfehler kann erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 62 Abs 1 AußStrG haben


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Außerstreitrecht, Rechenfehler, erhebliche Rechtsfrage
Gesetze:

§ 502 Abs 1 ZPO, § 62 Abs 1 AußStrG

In seinem Sachbeschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 174/06h hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein vom Rechtsmittelwerber aufgezeigter Rechenfehler als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 62 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist:

OGH: Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören Verstöße gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung, aber auch Rechenfehler. Weil durch die Rechtsmittelbestimmungen auch die Rechtssicherheit und Rechtseinheit geschützt werden soll, kann auch ein Fehler des Berufungsgerichtes (Rekursgerichtes), der nicht zu grundlegenden Ausführungen des OGH Anlass bietet, etwa ein einfacher Rechen- oder sonstiger Denkfehler erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 62 Abs 1 AußStrG haben.