30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ob eine Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens sowie den zu seiner Begründung vorgebrachten Behauptungen


Schlagworte: Streitiges - außerstreitiges Verfahren, Zuständigkeit
Gesetze:

§ 1 JN, § 1 AußStrG

In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 96/06p hat sich der OGH mit der Abgrenzung streitiges - außerstreitiges Verfahren befasst:

OGH: Ob eine Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens sowie den zu seiner Begründung vorgebrachten Behauptungen. Die Zuständigkeit des Außerstreitrichters ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist.