30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung


Schlagworte: Konkursrecht, Konkursanfechtung, Zahlungsunfähigkeit, Nachforschungspflicht
Gesetze:

§ 31 Abs 1 Z 2 KO

In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 93/06i hat sich der OGH mit der Konkursanfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit befasst:

OGH: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - mit nicht allzu langen Zwischenräumen und nicht allzu weit vor einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt.

Der in § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit. Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung. Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise wird jedenfalls von einer Nachforschungspflicht auszugehen sein.