30.11.2006 Verfahrensrecht

OGH: Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt idR die Wiederholungsgefahr


Schlagworte: Wiederholungsgefahr, vollstreckbarer Unterlassungsvergleich

In seinem Erkenntnis vom 11.10.2006 zur GZ 7 Ob 78/06f hat sich der OGH mit der Wiederholungsgefahr befasst:

OGH: Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt - zumindest im Regelfall - die Wiederholungsgefahr. Wer aber im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen geht, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen. Es kommt nämlich darauf an, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Dabei kommt es auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Hält er im Verfahren daran fest, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein oder ist sein Prozessverhalten zwiespältig, so kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn er dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann.