07.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gem § 7 Abs 3 EO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung der entsprechenden Entscheidung - vorerst unerkannt - prozessunfähig gewesen zu sein, weil dieser Umstand einer formell wirksamen Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG nicht entgegensteht


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht, Rechtskraft, Vollstreckbarkeitsbestätigung, prozessunfähig, Zustellung
Gesetze:

§ 7 Abs 3 EO, § 529 ZPO, ZustellG

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 182/06b hat sich der OGH mit dem Verhältnis von Nichtigkeitsklage und Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit bei behaupteter Prozessunfähigkeit während des gesamten Titelverfahrens einschließlich aller Zustellvorgänge befasst:

Dazu der OGH: Wenn die Nichtigkeitsklage formelle Rechtskraft voraussetzt und diese auch bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige Partei (deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war) eintritt, ist in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden und kann daher auch nicht aufgehoben werden.

Die Prozessfähigkeit ist kein nach dem Zustellgesetz zu prüfender oder zu beachtender Umstand. Bei Einhaltung der im Zustellgesetz enthaltenen Formvorschriften liegt eine formell wirksame Zustellung als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung vor.