07.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine Bankgarantie, die als Sicherheitsleistung dient, unterliegt keinem gesetzlichen absoluten Formerfordernis


Schlagworte: Exekutionsrecht, Sicherheitsleistung, Bankgarantie, Formvorschriften
Gesetze:

§§ 42, 44 EO

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 156/06x hatte sich der OGH mit der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Bankgarantie im Zusammenhang mit einer Exekutionsaufschiebung gemäß § 44 EO auseinanderzusetzen:

Nachdem das Erstgericht zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Kostenforderung die Fahrnisexekution bewilligt hatte, beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der Vollstreckung, weil er gegen die Entscheidung im Titelverfahren ein außerordentliches Rechtsmittel eingebracht hatte. Als Sicherheitsleistung wurde eine befristete Bankgarantie durch den Verpflichteten erbracht. Während diese Bankgarantie durch das Erstgericht als Sicherheit akzeptiert wurde, lehnte das Rekursgericht diese ab, weil bestimmte Formvorschriften nicht erfüllt worden seien. Sollten die Unterschriften auf der Bankgarantie tatsächlich nicht von den Zeichnungsberechtigten stammen, dürfe dieses Risiko nicht dem betreibenden Gläubiger auferlegt werden.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich kann auch eine befristete Bankgarantie, sofern sie keiner Bedingung unterliegt, als Sicherheitsleistung herangezogen werden. Dafür reicht es, wenn die Bankgarantie im Original vorgelegt wird, es besteht jedoch kein gesetzliches Formerfordernis, vielmehr genügt die bloße Bescheinigung der Zeichnungsberechtigung. Die Beglaubigung der Unterschriften auf einer Bankgarantie ist daher nicht erforderlich. Bestehen Zweifel bezüglich der Tauglichkeit der Bankgarantie, hat das Gericht amtswegige Erhebungen durchzuführen oder dem Aufschiebungswerber einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, den die Behauptungs- und Bescheinigungslast trifft.