14.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Das Berufungsgericht ist in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat, zwar nicht an die Bewertung durch den Kläger gebunden, kann den Wert des Entscheidungsgegenstands aber auch nicht willkürlich festsetzen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Bewertung, Entscheidungsgegenstand, Berufungsgericht, Ermessensspielraum
Gesetze:

§ 500 Abs 3 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 24.10.2006 zur GZ 10 Ob 33/04g hat sich der OGH mit der Bewertung eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands befasst:

OGH: Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands § 54 Abs 2, § 55 Abs 1 bis 3, § 56 Abs 3, §§ 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden (§ 500 Abs 3 Satz 1 ZPO). Es ist dabei in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§ 56 Abs 2, § 59 JN), zwar nicht an die Bewertung durch den Kläger gebunden, kann den Wert des Entscheidungsgegenstands aber auch nicht willkürlich festsetzen, sondern ihm steht, soweit die Bewertung nicht ohnehin zwingend vorgegeben ist, ein Ermessensspielraum offen, innerhalb dessen es den Wert des Entscheidungsgegenstands festzusetzen hat.