14.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der betreibende Gläubiger muss im Exekutionsantrag das dem Verpflichteten angelastete Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten; die bloße Angabe des Datums des Zuwiderhandelns ohne sonstige Konkretisierung des (vermeintlichen) Verstoßes genügt nicht


Schlagworte: Exekutionsrecht, materielle Vollstreckbarkeit, Zuwiderhandeln, Konkretisierung
Gesetze:

§ 355 EO, § 7 EO

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 225/06v hat sich der OGH mit der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels iSd § 7 Abs 2 EO befasst:

OGH: Ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen das im Exekutionstitel enthaltene Unterlassungsverbot ist bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels iSd § 7 Abs 2 EO. Der betreibende Gläubiger muss daher im Exekutionsantrag das dem Verpflichteten angelastete Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten. Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert in der Regel nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns. Dabei genügt etwa die bloße Angabe des Datums des Zuwiderhandelns ohne sonstige Konkretisierung des (vermeintlichen) Verstoßes nicht.