14.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, deckungsgleiche Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren
Gesetze:

§ 378 EO

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 160/06t hat sich der OGH mit der Frage der Deckung des Sicherungsantrags durch das Klagebegehren befasst:

OGH: Nach stRsp hat sich der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten. Der gefährdeten Partei dürfen Maßnahmen, auf die sie auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte, nicht bewilligt werden. Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Dazu genügt es nicht, dass die Zahl der vom Sicherungsbegehren umfassten möglichen Eingriffsgegenstände die Menge von möglichen Eingriffsgegenständen, die unter das Hauptbegehren fallen, nicht überschreitet; zusätzlich müssen die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren ihrer Art nach deckungsgleich sein.