14.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Nach §§ 419, 430 ZPO können nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Außerstreitrecht, Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
Gesetze:

§§ 419, 430 ZPO, § 41 AußStrG

In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 235/06m hat sich der OGH mit der Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen befasst:

OGH: Nach § 41 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über die Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Nach §§ 419, 430 ZPO kann das Gericht, das einen Beschluss gefasst hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in diesem Beschluss oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Rechtsprechung und Lehre verstehen diese Berichtigungsvorschriften dahin, dass sie dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen sollen. Es können daher nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden, mag auch die Entscheidung des Gerichts eben wegen eines Parteifehlers unrichtig geworden sein.