21.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Dass mit negativer Feststellungsklage (auch) begehrt werden kann, das Erlöschen der vollstreckbaren Forderung wegen eines der in § 36 EO genannten Gründe feststellen zu lassen, weil dem Kläger nicht zugemutet werden kann, eine Exekutionsführung abzuwarten, entspricht stRsp und herrschender Lehre


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Exekutionsrecht, Feststellungsklage, Impugnationsklage, Unterlassungsverpflichtung, Gefahrenabwehr
Gesetze:

§ 228 ZPO, § 36 EO, § 355 EO

In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 10 Ob 119/05f hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit eine objektiv gefasste Unterlassungsverpflichtung durch Maßnahmen des Verpflichteten zur Gefahrenabwehr erlöschen kann:

Der Rekurswerber macht geltend, die Klägerin hätte mit einer Impugnationsklage vorgehen müssen und nicht mit einer negativen Feststellungsklage. Wenn die klagende Partei behaupte, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben, müsse sie ausschließlich mit Impugnationsklage gemäß § 36 EO vorgehen; eine "Wahlmöglichkeit" bestehe nicht.

Dazu der OGH: Richtig ist, dass Strafen im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 355 EO grundsätzlich Verschulden des Verpflichteten verlangen. Mit Impugnationsklage kann der Verpflichtete geltend machen, er habe dem Exekutionstitel überhaupt nicht zuwider gehandelt oder es treffe ihn kein Verschulden. Nach Rechtsprechung und Lehre schließt die Möglichkeit, eine (Impugnations-)Klage nach § 36 EO zu erheben, eine (Feststellungs-)Klage auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit.

Dass mit negativer Feststellungsklage (auch) begehrt werden kann, das Erlöschen der vollstreckbaren Forderung wegen eines der in § 36 EO genannten Gründe feststellen zu lassen, weil der Klägerin nicht zugemutet werden kann, eine Exekutionsführung abzuwarten, entspricht stRsp und herrschender Lehre.