23.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet - abgesehen vom Fall eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes - das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung


Schlagworte: Entlassung, Vergleich, Furcht
Gesetze:

§ 27 AngG, § 29 AngG, § 82 GewO 1859, § 870 ABGB

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 9 ObA 97/06i hat sich der OGH mit der Entlassung befasst:

Nach einer (ungerechtfertigten) Entlassung wurde zwei Tage später ein Vergleich, wonach die Rücknahme der Entlassung unter gleichzeitiger Selbstkündigung durch den Kläger vereinbart wurde, geschlossen.

Dazu der OGH: Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet - abgesehen vom Fall eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes - das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. In einer solchen Situation kann vom Arbeitgeber regelmäßig kein sittenwidriger Druck mehr ausgeübt werden. Damit fehlt auch die für eine erfolgreiche Anfechtung des Vergleichs nach § 870 ABGB erforderliche gegründete Furcht des Arbeitnehmers. Die bloße Existenz einer für den Arbeitnehmer belastenden Atmosphäre kann indes nicht als Anfechtungsgrund dienen.