21.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Bei Nichtvorlage von Urkunden iSd § 7 Abs 2 EO ist der Exekutionsantrag jedenfalls dann ohne Verbesserungsversuch abzuweisen, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte


Schlagworte: Exekutionsrecht, Urkundenvorlagepflicht, Verbesserung
Gesetze:

§ 7 Abs 2 EO

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 168/06m hat sich der OGH mit der Urkundenvorlagepflicht nach § 7 Abs 2 EO befasst:

OGH: Wenn die Fälligkeit vom Eintritt einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten, abhängig gemacht wurde, hat der Betreibende die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mit qualifizierten Urkunden zu beweisen. Neben der Urkundenvorlage hat der Betreibende ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten, um dem Verpflichteten eine Überprüfung der Berechtigung des Exekutionsantrags zu ermöglichen.

Fehlendes Tatsachenvorbringen über den Eintritt einer die Fälligkeit aufschiebenden Bedingung ist nicht verbesserungsfähig. Dies gilt aber auch für die Nichtvorlage von Urkunden iSd § 7 Abs 2 EO. Bei Nichtvorlage von Belegen ist der Exekutionsantrag abzuweisen, und zwar jedenfalls dann, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte.