21.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert; eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Rechtsmittel, am selben Tag
Gesetze:

§ 465 ZPO, § 505 ZPO, § 520 ZPO

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 206/06z hat sich der OGH mit der Zulässigkeit von Rechtsmittel befasst:

OGH: Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert. Der OGH steht also in stRsp auf dem Standpunkt, dass jeder Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber nach stRsp für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen.