21.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine teilweise bestätigende Entscheidung ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der nicht bestätigende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Anfechtung, Rekursgericht
Gesetze:

§ 528 ZPO

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 219/06m hat sich der OGH mit der Anfechtung von Teilen einer Entscheidung befasst:

OGH: Die Zulässigkeit der Anfechtung von Teilen einer Entscheidung ohne inneren Zusammenhang ist jeweils getrennt zu beurteilen. Eine teilweise bestätigende Entscheidung ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der nicht bestätigende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen.