28.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Aus dem bloßen Vorbringen unzulässiger Neuerungen in einem Rechtsmittelschriftsatz kann nicht auf ein unrichtigerweise nicht als solches gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens geschlossen werden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Rechtsmittelklage, unzulässige Neuerungen, Rechtsmittelschriftsatz
Gesetze:

§ 536 ZPO, § 84 ZPO

In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 10 ObS 146/06b hat sich der OGH mit der Frage der Umdeutung einer Rechtsmittelschrift, die unzulässige Neuerungen enthält, in eine Rechtsmittelklage befasst:

OGH: Aus dem bloßen Vorbringen unzulässiger Neuerungen in einem Rechtsmittelschriftsatz kann nicht auf ein unrichtigerweise nicht als solches gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens geschlossen werden.

Das Vorbringen unzulässiger Neuerungen führt aber auch nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Ganz generell hat die nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge. In Bezug auf die Verbesserung einer Rechtsmittelklage sind dieselben Regeln anzuwenden wie bei Rechtsmitteln.