28.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Es können grundsätzlich nur solche Maßnahmen als Anspruchssicherung zur Anwendung kommen, die der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen; deckt sich das Provisorialbegehren mit dem Ziel des Hauptverfahrens, ist ihm idR nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO stattzugeben


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Hauptverfahren
Gesetze:

§§ 378 ff EO

In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 214/06s hat sich der OGH mit der einstweiligen Verfügung befasst:

OGH: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben und darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustands unmöglich macht. Nach hA können grundsätzlich nur solche Maßnahmen als Anspruchssicherung zur Anwendung kommen, die der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen. Deckt sich das Provisorialbegehren mit dem Ziel des Hauptverfahrens, ist ihm idR nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO stattzugeben. Insbesondere darf nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung all das bewilligt werden, was die gefährdete Partei erst im Wege einer Exekution auf Grund eines ihr günstigen Urteils erreichen könnte, hat doch die einstweilige Verfügung nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen, sondern die gefährdete Partei vor der Änderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich ein Unterlassungsanspruch nicht durch ein Unterlassungsgebot sichern ließe, soweit ein solches der Entscheidung im Rechtfertigungsprozess nicht endgültig und unumkehrbar vorgreift, sondern bloß später nachholbare Handlungen vorläufig verbietet; deshalb kann ein derartiges Unterlassungsgebot auch nach § 381 Z 1 EO erlassen werden. Ein bloß vorläufig wirkendes Unterlassungsverbot ist daher vom endgültigen Unterlassungsverbot als Ergebnis eines Rechtfertigungsprozesses zu unterscheiden.