28.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgeschlossen; nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Delegierung, Gerichtsstandsvereinbarung, Zweckmäßigkeit, Eintritt nachträglicher wesentlicher Umstände
Gesetze:

§ 31 JN, § 104 JN

In seinem Beschluss vom 10.11.2006 zur GZ 9 Nc 20/06z hat sich der OGH mit der Gerichtsstandsvereinbarung und der Delegierung befasst:

OGH: Nach Lehre und nunmehr einhelliger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen.