28.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die bloße Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spät- oder Dauerfolgen, "nicht zu erwarten", rechtfertigt nicht den für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Feststellungsbegehren, künftig zu erwartende Schmerzen
Gesetze:

§ 228 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 19.10.2006 zur GZ 2 Ob 232/06s hat sich der OGH mit dem Feststellungsbegehren in Bezug auf zukünftig zu erwartende Schmerzen befasst:

OGH: Es entspricht jüngerer Rechtsprechung, dass die bloße Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spät- oder Dauerfolgen, "nicht zu erwarten", nicht den für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens (mangels Feststellungsinteresses: § 228 ZPO) erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden rechtfertigt. Anderes gilt nur, wenn Spätfolgen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder "Folgeschäden mit Bestimmtheit auszuschließen" sind.