28.12.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen; eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung bedarf der Bewertung durch das Rekursgericht


Schlagworte: Exekutionsrecht, Bucheinsicht, vermögensrechtliches Interesse, Bewertung
Gesetze:

§ 354 EO, § 500 ZPO, § 526 ZPO

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 138/06z hat sich der OGH mit der Durchsetzung der Verpflichtung zur Bucheinsicht befasst:

OGH: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen - bedarf der Bewertung durch das Rekursgericht; der bloße Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels kann diesen Bewertungsausspruch nicht ersetzen. Es liegt somit im Exekutionsverfahren ein Entscheidungsgegenstand mit Geldwert vor, weshalb das Rekursgericht einen Ausspruch über diesen zu machen hat.