04.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG stellt weder ein Delikt noch ein Quasidelikt dar und fällt daher nicht unter die Regelung des Art 5 Z 3 EuGVVO


Schlagworte: Zivilprozessrecht, internationale Zuständigkeit, Leerkassettenvergütung
Gesetze:

Art 5 Z 3 EuGVVO, Art 24 EuGVVO, § 42b UrhG

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 174/06a hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 EuGVVO auch für den Vergütungsanspruch nach § 42b Abs 1 UrhG zur Verfügung steht:

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Leerkassettenvergütung, nachdem von der Beklagten Trägermaterial nach Österreich importiert wurde. Die Beklagte verwies auf den Umstand, dass sich ihr Sitz außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts befinde und darüber hinaus keine unerlaubte Handlung gesetzt worden sei. Das Inverkehrbringen von unbespieltem Bild- und Tonträgermaterial sei eine an sich erlaubte Tätigkeit, die lediglich Vergütungsansprüche auslöse. Der Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 EuGVVO liege daher mangels einer unerlaubten Handlung bzw einer dieser gleichgestellten Handlung nicht vor.

Der OGH führte dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass die internationale Zuständigkeit ausdrücklich bestritten wird, sondern es reicht bereits aus, wenn sich ein solcher Einwand dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt. In diesem Fall führt auch die Streiteinlassung nicht zu einer Heilung der internationalen Unzuständigkeit. Ob ein Anspruch deliktischer Natur ist und damit unter den Art 5 Z 3 EuGVVO zu subsumieren ist, hängt allein von der Auslegung durch den EuGH ab. Der Kläger kann sich auf Art 5 Z 3 EuGVVO nur dann berufen, wenn eine Eingriffshandlung vorliegt. Das Inverkehrbringen von Trägermaterial stellt jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff dar, sondern löst den Anspruch auf Leerkassettenvergütung aus. Wäre dieser Entgeltanspruch nicht gesetzlich geregelt, wäre für jeden Einzelfall eine vertragliche Übereinkunft erforderlich.