23.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Soweit sich eine Angestelltentätigkeit als qualifizierter Teil eines erlernten oder angelernten Arbeiterberufs darstellt, ist eine Verweisung des Versicherten auf diese Tätigkeiten grundsätzlich zulässig


Schlagworte: Sozialrecht, Verweisbarkeit, erlernter Beruf, Angestelltentätigkeit
Gesetze:

§ 255 Abs 1 ASVG, § 273 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 93/06h hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein gelernter Facharbeiter, der zuletzt eine verwandte Angestelltentätigkeit verrichtet hat, in der die im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse von Bedeutung waren, auf entsprechende Tätigkeiten verwiesen werden kann:

Das Begehren des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension wurde sowohl von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt als auch in weiterer Folge von den Vorinstanzen abgelehnt, weil der Kläger aufgrund seines erlernten Berufs, den er selbstständig ausgeübt habe sowie späterer, überwiegender Tätigkeiten als Angestellter über kaufmännische Kenntnisse verfüge, womit er auf entsprechende Tätigkeiten innerhalb seiner Berufsgruppe verwiesen werden könne. Die gegenwärtige gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Klägers stehe daher einer Berufsunfähigkeit entgegen.

Der OGH führte dazu aus: Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist von jener Tätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Sämtliche Berufe, die eine ähnliche Ausbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, bilden dabei jenen Bereich, auf den der Versicherte verwiesen werden kann, sofern damit kein sozialer Abstieg verbunden ist, der unzumutbar ist. Für die Frage, inwieweit der Versicherte Berufsschutz erworben hat, ist auch nicht entscheidend, ob dieser als Angestellter oder Arbeiter einzuordnen ist, sondern es ist auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen. Übt ein Facharbeiter Angestelltentätigkeiten aus, begründet dieser berufliche Aufstieg den Versicherungsschutz nach § 273 ASVG.