04.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das Wiederaufleben einer Forderung infolge Nichterfüllung des Zwangsausgleichs gilt auch für strittige Forderungen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Verzugsfolgen, Klagefrist, ausländischer Titel
Gesetze:

§ 110 Abs 2 KO, § 156 KO, § 46 Abs 4 erster Satz AO, § 66 AO

In seinem Erkenntnis vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 157/06v hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Mahnung nach § 156 Abs 4 KO zum Wiederaufleben der Forderung aufgrund eines ausländischen Titels führt, wenn die Forderung erst später in Österreich für vollstreckbar erklärt worden ist:

Die beklagte Partei erwirkte für ihre Forderung den Zahlungsbefehl eines italienischen Gerichts. Nachdem über das Vermögen der klagenden Partei der Konkurs eröffnet wurde, meldete die beklagte Partei ihre Forderung als Konkursforderung an, die jedoch vom Masseverwalter bestritten wurde, woraufhin durch das Gericht eine Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung der Forderung bestimmt wurde. Nachdem der Konkurs infolge eines Zwangsausgleiches aufgehoben wurde, begehrte die beklagte Partei die Begleichung ihrer Forderung in voller Höhe, weil diese aufgrund der Nichtzahlung der vereinbarten Quote wieder aufgelebt sei. Die klagende Partei vertritt hingegen in ihrer Oppositionsklage die Ansicht, dass der Anspruch aufgrund des Zahlungsbefehls bereits erloschen sei. Die Forderung sei keineswegs wieder aufgelebt, denn im Konkursverfahren sei weder eine Sicherstellung beantragt noch eine Prüfungsklage erhoben worden. Das in Italien eingeleitete Verfahren sei noch immer anhängig.

Der OGH führte dazu aus: Gerät der Ausgleichsschuldner mit der Erfüllung des Zwangsausgleichs in Verzug, verliert er die Begünstigung des Ausgleichs und die Forderung des Gläubigers lebt wieder auf, sofern dieser den Schuldner in qualifizierter Form gemahnt hat. Diese Folgen können zwar durch die im § 46 Abs 4 erster Satz AO und § 66 AO vorgesehenen Maßnahmen gemildert werden, dennoch hat der Schuldner auch im Falle der Bestreitung einer Forderung diese zu begleichen, um dadurch zu vermeiden, dass diese in ihrem Gesamtumfang wieder auflebt. Die Bestimmung des § 66 AO ist im Zwangsausgleichsverfahren analog anzuwenden. Soweit eine Forderung bestritten wird, hat im Falle einer nicht titulierten Forderung der Gläubiger die Klage zu erheben, hingegen bei titulierten Forderungen obliegt dem Bestreitenden die Einbringung der Klage. Eine titulierte Forderung liegt auch dann vor, wenn ein ausländischer Titel erst nach Konkurseröffnung für vollstreckbar erklärt wird. Die Versäumung der Klagefrist führt dabei nicht zu einem Verlust des Anspruchs, weil es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt.