11.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Im Oppositionsprozess können nur nach Titelentstehung liegende, den materiellen Anspruch vernichtende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage
Gesetze:

§ 35 EO

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 193/06p hat sich der OGH mit der Oppositionsklage befasst:

OGH: Im Oppositionsprozess können nur nach Titelentstehung liegende, den materiellen Anspruch vernichtende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden.