11.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Nicht einmal dem im Grundbuch vorgemerkten Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaft kommt Parteistellung und damit Rekurslegitimation zu


Schlagworte: Exekutionsrecht, Grundbuch, Vormerkung, Zwangsversteigerung
Gesetze:

§ 65 EO, § 133 EO, § 438 ABGB, § 35 GBG, § 49 Abs 2 GBG

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 203/06h hat sich der OGH mit der Zwangsversteigerung befasst:

Das Rekursgericht wies den gegen die erstgerichtliche Bewilligung der Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft gerichteten Rekurs des "außerbücherlichen Eigentümers" (= eines Dritten, der behauptet, die Liegenschaft gekauft zu haben, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist) zurück.

Dazu der OGH: Nicht einmal dem im Grundbuch vorgemerkten Eigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaft kommt Parteistellung und damit Rekurslegitimation zu, ist doch sein Recht durch die Rechtfertigung bedingt. Erfolgt diese, sind nachrangige Rechte zu löschen (§ 49 Abs 2 GBG); vorher wird seine Rechtsstellung durch die Zwangsversteigerung nicht berührt. Der bloß aus einem Vertrag obligatorisch berechtigte Käufer, der noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist nicht dinglich berechtigt. Die Zwangsversteigerung der gekauften, aber noch nicht in das Eigentum des Käufers übertragenen Liegenschaft vermag seine Rechtsstellung daher nicht zu berühren (sein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung bleibt unberührt).