11.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs 4 RAO bestellt wurde, ändert nichts an der Unterbrechung des Verfahrens gem § 160 Abs 1 ZPO, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Unterbrechung des Verfahrens, mittlerweiliger Stellvertreter
Gesetze:

§ 160 ZPO, § 34 Abs 4 RAO

In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 9 Ob 63/05p hat sich der OGH mit der Unterbrechung des Verfahrens befasst:

OGH: Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird; eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht. Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs 4 RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann.