11.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Pflegschaftsgericht ist in der Regel dann im Interesse des Pflegebefohlenen, wenn der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes in dessen Sprengel liegt


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Pflegschaftssache, Zuständigkeit, Mittelpunkt der Lebensführung, offene Anträge
Gesetze:

§ 111 JN

In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 10 Nc 33/06v hat sich der OGH mit der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache befasst:

OGH: Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Auch offene Anträge sind nach stRsp grundsätzlich kein Übertragungshindernis. Entscheidend ist immer das Wohl des Pflegebefohlenen, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen ist.