11.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Das Unterlassungsgebot muss nicht auf den Kern der Verletzungshandlung beschränkt werden, sondern darf auch dieser ähnliche Fälle umfassen


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Urheberrechtsverletzung, konkrete Verletzungshandlung, ähnliche Fälle
Gesetze:

§§ 378 ff EO, § 14 Abs 1 UrhG, § 81 UrhG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 178/06i hat sich der OGH mit einstweiligen Verfügungen und dem Urheberrecht befasst:

Die Klägerin macht geltend, das Unterlassungsgebot sei zu eng gefasst, weil es nur Verwertungshandlungen im Internet umfasse. Die Beklagten könnten künftig in Rechte der Klägerin auch dadurch eingreifen, dass sie für die Klägerin geschützte Filmwerke auf einem Videorecorder abspielten, in Werbeprospekten abdruckten, im für Mitarbeiter der Beklagten zugänglichen Intranet sichtbar machten oder auf CD brennten.

Dazu der OGH: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren; es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen - auf ähnliche Fälle einzuengen.

Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat daher in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird, darüber hinaus jedoch - aus Gründen des Umgehungsschutzes - auch der konkreten Verletzungshandlung ähnliche Fälle zu berücksichtigen.