11.01.2007 Verfahrensrecht

OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Wiederaufnahmskläger ein Verschulden nach § 530 Abs 2 ZPO zur Last fällt, ist von der Bestimmung des § 1297 ABGB auszugehen


Schlagworte: Wiederaufnahmeklage, Verschulden, zumutbare Sorgfalt, günstigere Entscheidung
Gesetze:

§ 530 ZPO

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 200/06z hat sich der OGH mit der Wiederaufnahmeklage befasst:

OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Wiederaufnahmskläger ein Verschulden nach § 530 Abs 2 ZPO zur Last fällt, ist von der Bestimmung des § 1297 ABGB auszugehen. Schuldhaft handelt, wer nicht jenen Fleiß und jene Aufmerksamkeit einsetzt, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten zu erwarten sind. Die anzuwendende prozessuale Diligenzpflicht findet aber ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die sich eine Wiederaufnahmsklage stützt, müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.