30.11.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderungen steht dem Dienstgeber der Höchstanspruch im Umfang von 42 Kalendertagen zu


Schlagworte: Sozialrecht, Entgeltfortzahlung, Krankheit, Höchstanspruch
Gesetze:

§ 53b ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 120/06d hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der gemäß § 53b ASVG zustehende Höchstanspruch von 42 Tagen auch durch nur eine einzelne krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ausgeschöpft werden kann:

Der Anspruch der klagenden Partei auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung deren Dienstnehmers wurde zum Teil von der beklagten Partei mit der Begründung abgewiesen, dass der gesetzlich zustehende Höchstanspruch von 42 Tagen nicht in Folge konsumiert werden könne, weil für die ersten zehn Tage der Entgeltfortzahlung kein Zuschuss gebühre, sodass zunächst ein Anspruch nur für die Dauer von 32 Kalendertagen bestehe und die verbliebenen restlichen Tage im Falle einer neuerlichen Erkrankung zu verbrauchen seien.

Der OGH führte dazu aus: Sowohl bei krankheits- als auch bei unfallbedingten Arbeitsverhinderungen besteht ein Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung im Umfang von höchstens 42 Kalendertagen. Ein Unterschied liegt nur dahingehend vor, als bei Unfällen bereits ab dem ersten Tag, hingegen bei Krankheiten erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss zu gewähren ist. Es gebührt daher auch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderungen der Zuschuss uneingeschränkt für die Dauer von höchstens sechs Wochen. Entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sind lediglich kurzfristige Krankheitsfälle bis zu 10 Tagen von dieser Regelung ausgenommen.